Arbeitszimmer

Definition und Bedeutung

Das Arbeitszimmer zählt vom Grundsatz her zu den privaten Ausgaben. Das Finanzamt lässt aber unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem einen Abzug zu. Es geht also um private Kosten, die zum Teil abgesetzt werden sollen.

Bei einem Arbeitszimmer handelt es sich um einen Raum in der privaten Wohnung, der für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt wird.
Vom Arbeitszimmer zu unterscheiden ist daher das reine angemietete Büro, eventuell sogar in einem ganz anderen Haus. Die Kosten für ein solches angemietetes Büro sind in voller Höhe als Ausgaben absetzbar.

Für die Anerkennung eines Arbeitszimmers ist der Nachweis der ausschließlichen beruflichen Nutzung Voraussetzung. D.h. dieses Zimmer darf nicht für den privaten Bedarf mitgenutzt werden. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn in dem Zimmer hin und wieder Besuch nächtigt, z.B. auf einer Schlafcouch.

Auch eine private Mitnutzung des Zimmers nimmt die Finanzverwaltung bei einem Durchgangszimmer an. D.h. das Arbeitszimmer muss immer das letzte Zimmer sein. Auch schon der Zugang zum einzigen Balkon/Terrasse der Wohnung ist eine private Nutzung.
Es kommt bei einem Arbeitszimmer also auf die berufliche Nutzung und eine fehlende private Nutzung als Durchgangszimmer oder durch Einrichtungsgegenstände an.

Wenn dem so ist, können die Kosten für das Arbeitszimmer abgezogen werden. Diese Kosten werden regelmäßig Kosten der Wohnung wie Miete, Nebenkosten oder Strom sein. Zur Berechnung ist das Verhältnis von m² des Zimmers zur Gesamtwohnfläche zu nehmen.

Wer nicht seine ganze berufliche Arbeitszeit im Arbeitszimmer verbringt, z.B. ein Versicherungsvermittler, darf jedoch nur EUR 1.250 im Jahr für das Arbeitszimmer abziehen. Ein Programmierer, der den ganzen Tag im Arbeitszimmer seine Arbeit macht, dürfte alle anteiligen Zimmerkosten abziehen.