Geringwertige Wirtschaftsgüter

Definition und Bedeutung

Wie der Name vermuten lässt, handelt es sich hier um Anschaffungen mit geringem Wert. Grundsätzlich können für Anschaffungen, sofern sie denn längerfristig im Unternehmen genutzt werden sollen, z.B. Maschinen, PC’s, Fahrzeuge, nicht sofort im Jahr der Anschaffung die Kosten in voller Höhe als Ausgabe angerechnet werden. Vielmehr sind diese durch Abschreibung auf die Zeit der Nutzung zu verteilen.

Die Abschreibung kann daher zur Verteilung der Kosten auf viele Jahre führen, z.B. wenn ein gekauftes Wirtschaftsgut im Unternehmen 10 Jahre verwendet werden soll. Dies ist unabhängig davon, wieviel dieses Wirtschaftsgut gekostet hat. Die Abschreibung betrifft also nicht nur die hochpreisigen Anschaffungen.

Die Regelung für geringwertige Wirtschaftsgüter ermöglicht nun, doch die Anschaffungskosten des Gegenstandes gleich im Jahr des Kaufes als Ausgaben abrechnen zu dürfen.
Dank einer zeitlich begrenzten Regelung in den Jahren 2008 und 2009 gibt es gleich drei mögliche Varianten für solche geringwertigen Wirtschaftsgüter.

Variante 1: Bei einem Kaufpreis netto (ohne Umsatzsteuer) von maximal 410,00 EUR können die Kosten sofort im Jahr des Kaufes abgerechnet werden.

Variante 2: Bei einem Kaufpreis bis netto 150 EUR dürfen die Kosten sofort im Jahr des Kaufes abgerechnet werden. Höhere Kosten für andere Gegenstände von EUR 150,01 bis 1.000,00 EUR müssen dann über 5 Jahre verteilt werden.

Variante 3: Da es sich bei der Regelung der geringwertigen Wirtschaftsgüer um ein Wahlrecht handelt, können die Kosten auch immer trotz des geringen Preises auf die Nutzungsdauer verteilt werden.

Zu beachten ist hier noch, egal welche Variante in Anspruch genommen wird, sie gilt für alle gekauften Gegenstände in dem Jahr.