Gewinnerzielungsabsicht

Definition und Bedeutung

Im Normalfall geht man davon aus, dass mit Eröffnung eines Unternehmens auch die Absicht besteht Gewinne zu erzielen. Der Begriff der Gewinnerzielungsabsicht leitet sich daher anders ab.

Mit der Gewinnerzielungsabsicht prüft das Finanzamt vor allem solche Unternehmen und Tätigkeiten, für die über längere Zeiträume nur Verluste angemeldet werden. Es soll für den Fiskus verhindert werden, dass solche Verluste mit anderen Einnahmen für die Steuer verrechnet werden und damit die zu zahlende Steuer geringer ausfällt.

Als zwei Beispiele solcher fehlender Gewinnerzielungsabsicht sei die Liebhaberei genannt. Bei der Liebhaberei wird eigentlich ein Hobby ausgeübt. Wenn sich mit dem Hobby aber Einnahmen erzielen lassen, z.B. durch Verkäufe, ist grundsätzlich ein Gewerbe anzumelden.
Den Einnahmen können gegenüber dem Finanzamt natürlich die Kosten gegenüber gestellt werden. Da bei einem Hobby die Kosten insgesamt meist höher sein werden als die „paar“ Einnahmen, wird sich regelmäßig ein Verlust errechnen.
An diesem Verlust möchte sich die Finanzverwaltung nicht beteiligen und stellt das Gewerbe auf einen Gewinn von 0 EUR wegen der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht.

Typische Gewerbe für solche Hobbys sind die Vermietung von Wohnmobilen oder Hausboten. Meist soll die doch recht preisintensive Anschaffung durch Vermietungen gegenfinanziert werden. Jedoch selbst bei nur zur Vermietung gestellten Wohnmobilen oder Hausboten ist die Erwirtschaftung von Gewinnen schon ein Kraftakt. Deshalb fallen solche Fälle von Vermietungen nur eines Wohnmobiles oder eines Hausbootes in vielen Fällen unter die fehlende Gewinnerzielungsabsicht.