Steuerjahr / Veranlagungsjahr

Definition und Bedeutung

Die Steuern werden, mit wenigen Ausnahmen wie z.B. der Erbschaftsteuer, immer für einen festen Zeitraum berechnet. Dieser Zeitraum nennt sich Veranlagungsjahr. Man kann hierzu auch Steuerjahr sagen.

Das Veranlagungsjahr stimmt zumeist mit dem Kalenderjahr überein. Wie beschrieben kann es auch zu anderen Zeitpunkten kommen. Dies z.B. bei der Erbschaftsteuer, bei der auf den Todestag des Verstorbenen die Steuererklärung zu erstellen ist.
Veranlagungsjahr bedeutet, dass für diesen Zeitraum eine Steuererklärung für eine bestimmte Steuerart abzugeben ist.

Dies stellt im Allgemeinen kein Problem dar, da z.B. die Arbeitnehmer ihren Lohn vom Arbeitgeber für den Zeitraum 01.01. bis 31.12. bestätigt erhalten.
Das Veranlagungsjahr bleibt jedoch auch grundsätzlich ein Jahr, wenn z.B. durch Arbeitslosigkeit nicht für das gesamte Kalenderjahr Lohn bezogen wurde. Auch wenn ein(e) Rentner(in) verstorben ist, müssen die Erben für denjenigen noch eine Steuererklärung für das Veranlagungsjahr abgeben, auch wenn die Person nicht bis zum 31.12. gelebt hat.

Komplizierter wird es bei Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben. Das Wirtschaftsjahr läuft hier regelmäßig vom 01.07. bis 30.06. und läuft somit über Teile zweier Kalenderjahre. In diesem speziellen Fall ist das Veranlagungsjahr trotzdem das Kalenderjahr. Der Gewinn/Verlust wird hier einfach halbiert und zum Teil dem Kalenderjahr 01 und dem Kalenderjahr 02 zugerechnet.

Anders verhält sich dies bei Gewerbetreibenden. Hat ein Gewerbetreibender ein abweichendes Wirtschaftsjahr, also Wirtschaftsjahr nicht gleich dem Kalenderjahr, wird der Gewinn dem Kalenderjahr zugerechnet in dem das Wirtschaftsjahr endet. Ist das Wirtschaftsjahr z.B. vom 01.09.01 bis 31.08.02 so wird der gesamte Gewinn dieses Zeitraumes im Veranlagungsjahr 02 berücksichtigt.