Umgekehrte Steuerschuldnerschaft

Definition und Bedeutung

Die umgekehrte Steuerschuldnerschaft ist ein Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht. Grundsätzlich ist hier geregelt, dass der Verkäufer/Dienstleister/Handwerker die Umsatzsteuer in seiner Rechnung mit berechnet und anschließend an das Finanzamt überweisen muss. Dies bezeichnet das Umsatzsteuerrecht als Steuerschuldner.

Die umgekehrte Steuerschuldnerschaft soll für verschiedene Fälle zur Vereinfachung führen bzw. Steuerausfällen vorbeugen. In der Vergangenheit sind Steuerausfälle durch Insolvenzen von Bauträgern oder durch geplanten Steuerbetrug bzw. durch Schwarzarbeit vor allem im Baubereich entstanden.

Durch die umgekehrte Steuerschuldnerschaft wird nun der Verkäufer/Dienstleister/ Handwerker von seiner Verpflichtung befreit, die Umsatzsteuer in der Rechnung mit aufzuführen und an das Finanzamt zu überweisen. Diese Pflicht wird auf den Besteller übertragen. Es wird also eine Nettorechnung, eine Rechnung ohne die Berechnung der Umsatzsteuer, gestellt und ein Hinweis auf den entsprechenden Paragraphen (der §13b) vermerkt. Damit weiß der Besteller, er muss jetzt die Umsatzsteuer selbst berechnen und mit Hinweis auf seine eigene Steuernummer an das Finanzamt überweisen.

Anwendung findet die umgekehrte Steuerschuldnerschaft z.B. bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen. Wenn also ein nicht in Deutschland ansässiger Unternehmer hier eine Dienstleistung ausführt, müsste er sich extra deswegen in Deutschland bei den Steuerbehörden anmelden. Dies wird mit der umgekehrten Steuerschuldnerschaft vereinfacht. Größter Anwendungsfall ist seit einigen Jahren der Baubereich. Hier wurde die Regelung zur Vermeidung von Steuerausfällen eingeführt. Betroffen sind allerdings nur solche Aufträge, die durch Bauträger oder Handwerker in Auftrag gegeben wurden – also sogenannte Subunternehmeraufträge.