Rentenanpassungsbetrag

Definition und Bedeutung

Mit Wirkung ab dem Jahr 2005 wurde die Steuerberechnung auf Renten vollständig umgestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Renten im Regelfall zu 28% in die Berechnung der Steuer mit zu berücksichtigen.

Seither wird die Höhe des für die Steuerberechnung maßgebenden Rentenanteils anhand des Jahres bestimmt, in dem die Rente zum ersten Mal gezahlt wurde. Dies begann im Kalenderjahr 2005 mit einem Anteil von 50%, der in die Berechnung einzufließen hatte.

Mit jedem einzelnen weiteren Jahr erhöht sich dieser Anteil um 2%. Somit sind die erstmals im Jahr 2040 gezahlten Renten zu 100% bei der Steuerberechnung mit einzubeziehen.

Richtig kompliziert wird es jedoch, wenn man sich die genaue Berechnung ansieht. Es ist nicht so, dass der Rentner, der im Jahr 2005 oder davor in Rente gegangen ist, immer nur 50% seiner Rente versteuern braucht.

Nein, aus dem Prozentsatz wird im zweiten Jahr der Rentenzahlung ein Betrag gemacht. Z.B. im zweiten Jahr wurden insgesamt 12.000,00 EUR Rente gezahlt, somit sind 50% ein freier Betrag von 6.000,00 EUR.

Dieser Betrag – und nicht der Prozentanteil! – wird nun in den nächsten Jahren jeweils von den gezahlten Renten abgezogen. Der Rest ist dann jeweils zu versteuern. In unserem Beispiel erhält der Rentner im dritten Jahr 12.240,00 EUR Rente, davon werden die 6.000,00 EUR freier Betrag abgezogen und zu versteuern sind 6.240,00 EUR.

Die Differenz der gezahlten Rente, nämlich 12.240,00 EUR minus die 12.000,00 EUR des zweiten Jahres (ergibt EUR 240,00) bezeichnet man als Rentenanpassungsbetrag.

Im Groben könnte man also sagen, der Rentenanpassungsbetrag ist der Betrag, den man jährlich in Zukunft in voller Höhe versteuern muss.

Siehe auch Rentenfreibetrag.