Rentenfreibetrag

Bedeutung und Definition

Mit Wirkung ab dem Jahr 2005 wurde die Steuerberechnung auf Renten vollständig umgestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Renten im Regelfall zu 28% in die Berechnung der Steuer mit zu berücksichtigen.

Seither wird die Höhe des für die Steuerberechnung maßgebenden Rentenanteils anhand des Jahres bestimmt, in dem die Rente zum ersten Mal gezahlt wurde. Dieser steuerpflichtige Rentenanteil ermittelt sich anhand der gezahlten Renten abzüglich des Rentenfreibetrages.

Für diese Berechnung des Rentenfreibetrages ist zuerst wichtig zu wissen, dass der Rentenfreibetrag im ersten vollständigen Rentenjahr festgelegt wird. Beginnt die Rente also innerhalb eines Jahres und nicht direkt zum 01.01. wird der Rentenfreibetrag immer erst im zweiten Jahr berechnet und für die Zukunft festgelegt.

Der Rentenfreibetrag wird also in dem ersten Jahr der Rente rechnerisch ermittelt und bleibt für alle folgenden Jahre in seiner Höhe unverändert.
Er ergibt sich aus den insgesamt im ersten vollständigen Rentenjahr erhaltenen Renten und einem Prozentsatz, der einer Tabelle zu entnehmen ist.

Dieser Prozentsatz begann im Kalenderjahr 2005 mit einem Anteil von 50%, der in die Berechnung einzufließen hatte. Mit jedem einzelnen weiteren Jahr erhöht sich dieser Anteil um 2%. Somit sind die erstmals im Jahr 2040 gezahlten Renten zu 100% bei der Steuerberechnung mit einzubeziehen.

Aus dieser Berechnung ergibt sich dann der Rentenfreibetrag. Dieser Betrag – und nicht der Prozentanteil! – wird nun in den nächsten Jahren jeweils von den gezahlten Renten abgezogen. Der Rest ist dann jeweils zu versteuern.

Diese Methode führt dazu, dass jede Rentenerhöhung in einem der nächsten Jahre somit in voller Höhe zu versteuern ist. Die Summe dieser jährlichen Rentenerhöhungen bezeichnet man als Rentenanpassungsbetrag.